Satzung des Freien Deutschen Autorenverbandes e. V. (FDA) Schutzverband Deutscher Schriftsteller Landesverband Brandenburg e.V.

I Name, Sitz, Zweck

 


§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)


 

  1. Der Verein trägt den Namen „Freier Deutscher Autorenverband e. V. (FDA). Schutzverband Deutscher Schriftsteller. Landesverband Brandenburg.“ Der FDA-Landesverband Brandenburg ist eine Gliederung des Bundesverbandes „Freier Deutscher Autorenverband (FDA) – Schutzverband Deutscher Schriftsteller“. Die Satzung des Bundesverbandes ist für den Landesverband verbindlich.
  2. Der Verband führt die Tradition des Schutzverbandes Deutscher Schriftsteller, gegründet im Jahre 1909, im Sinne dieser Satzung fort.
  3. Vereinssitz des Landesverbandes Brandenburg ist Storkow (Mark).
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 (Zweck)


 

  1. Der FDA bildet eine Berufsorganisation für deutschsprachige Autoren (Schriftsteller, Texter, Kritiker, Librettisten sowie sonstige publizierende Kunst- und Kulturschaffende) und Autorenerben gleich welcher Staatsangehörigkeit.
  2. Der FDA fördert und schützt das deutsche Kunst- und Kulturschaffen auf regionaler, überregionaler und interkultureller Ebene und zwar insbesondere die geistige Freiheit, soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Durch Begegnungen wird das Verständnis zwischen unterschiedlichen Kulturkreisen vertieft und weiterentwickelt. Der FDA sichert und erhält den autonomen Freiheitsraum der Kulturschaffenden ohne Unterschied von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft, Geburt, politischer oder sonstiger Anschauung.
    Der FDA erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Parteien, Weltanschauungs-, Wirtschafts- und Finanzgruppen und Regierungen nach freiheitlich demokratischen Grundsätzen.
  3. Der FDA erstrebt die gesetzliche Regelung tarifvertragsähnlicher Rahmenverträge.
  4. Der Landesverband Brandenburg des FDA hat den Zweck, die Ziele des FDA in seinem Gebiet zu fördern und gegenüber Behörden und Dritten auf Landesebene zu vertreten.
  5. Der Landesverband Brandenburg des FDA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. In besonderen Fällen sind nach entsprechendem Vorstandsbeschluss spezielle Tätigkeiten für den Verein angemessen zu vergüten. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 (Mittel)

 


Die Ziele des Verbandes sollen verfolgt und erreicht werden durch

 

  • Kontakte, Vernetzung und Erfahrungsaustausch der Autoren des Landesverbandes miteinander sowie innerhalb des Bundesverbandes
  • Förderung und Pflege der Literatur
  • Schutz vor Zensur und anderen Einschränkungen der künstlerischen Freiheit
  • Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseinformationen, Lesungen)
  • Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Schriftstellerverbänden ähnlicher Zielsetzung
  • Unterstützung bei der Verlagssuche.

 

 

II Mitgliedschaft und Gliederung

 


§ 4 (Mitgliedschaft)

 

 

  1. Mitglieder des FDA sind a) natürliche Personen b) kooperierende Verbände oder Organisationen c) andere juristische Personen innerhalb der politischen Grenzen des Landes Brandenburg. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
  2. Der FDA hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
  1. Ordentliche Mitglieder sind die in den FDA aufgenommenen, deutschsprachigen Autoren, die auf literarischem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder sonstigem kulturellem Gebiet in erheblichen Maßen publizierend schöpferisch eigenverantwortlich tätig sind. Sie erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des FDA sowie weitere daraus resultierende Ordnungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Landesverbandes.
    Den deutschsprachigen Autoren sind diejenigen gleichgestellt, die in einer nach EU-Recht für Deutschland anerkannten Minderheitensprache veröffentlichen. Fremdsprachige Autoren können ordentliches Mitglied werden, wenn ihr Werk eng mit der deutschen Kultur verbunden ist.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche natürlichen Personen, die die Voraussetzungen von Buchst. a) nicht vollständig erfüllen, jedoch die Satzung des FDA anerkennen.
    Außerordentliche Mitglieder sind ferner Autorenerben.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Organisationen, z.B. kooperierende Verbände oder Unternehmen werden, die die Satzung des FDA anerkennen und unterstützen.
    d) Der Landesverband Brandenburg des FDA kann Persönlichkeiten, die sich um den FDA und die Literatur besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt ab 1. Juli 2008 für natürliche Personen 60 €, Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind nach Beschluss des Vorstandes möglich. Juristische Personen zahlen mindestens den doppelten Jahresbeitrag.
  2. (a) Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundesverband begründet.
    (b) Die Landesverbände sollen grundsätzlich nur solche Mitglieder aufnehmen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren Sitz im Gebiet ihres Landesverbandes haben; ausgenommen sind Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz. (c) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes hat das Mitglied grundsätzlich Anspruch auf Übernahme in den zuständigen Landesverband. Die beteiligten Landesverbände sind zu gegenseitiger Information verpflichtet.
  3. Die Ausübung der Mitgliederrechte erfolgt ausschließlich in den jeweiligen Landesverbänden.
  4. Der Bundesverband ist berechtigt, durch das Präsidium außerordentliche und fördernde Mitglieder aufzunehmen, ohne dass diese Mitglieder eines Landesverbandes werden. Abs. (4) Ziffer (a) bis (c) gelten insoweit nicht. Er ist auch berechtigt, ordentliche Mitglieder vorläufig aufzunehmen. Danach werden sie Mitglieder eines Landesverbandes ihrer Wahl. Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz sollen in angemessener Zeit einen Landesverband wählen.
  5. Die Mitgliedschaft endet in Bundes- und Landesverband durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. 
  1. Die Austrittserklärung wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres schriftlich dem Vorstand seines Landesverbandes zugegangen sein.
    Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss beenden die Mitgliedschaft sofort.
  2. Mitglieder, die mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können aus der Mit-gliederliste gestrichen werden. Die Entscheidung über die Streichung trifft der Vorstand des zuständigen Landesverbandes, im Falle des Abs. (6) das Präsidium.
  3. Mitglieder können aus wichtigem Grund aus dem FDA ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie gegen Ziele und Grundsätze des Verbandes verstoßen oder das Ansehen des Verbandes schädigen. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium, der Vorstand des betreffenden Landesverbandes oder das in der entsprechenden Landessatzung geregelte Organ, im Falle des Abs. (6) Satz 1 allein das Präsidium. Gegen diese Entscheidungen steht dem Betroffenen die Anrufung der Schiedskammer zu.

 

 

III Organe des Verbandes

 


§ 5 (Organe)

 

 

  1. Organe des Verbandes sind

(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.

  1. Mitglieder des FDA-Präsidiums oder vom Präsidium delegierte Personen können an den Sitzungen des Landesverbandes teilnehmen und sich jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, zu Wort melden.

 


§ 6 (Mitgliederversammlung)

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des FDA-Landesverbandes.
    Sie findet jährlich statt und wird vom Landesvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich mindesten vier Wochen vor dem Termin mit Angabe von Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen.
  2. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
     
  1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins im Sinne des Satzungsauftrages
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung
  3. Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
  4. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages
  5. Erledigung von Anträgen und Beschwerden
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

  1. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an den Landesvorstand eingereicht werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Verhinderte Mitglieder können sich in begründeten Fällen mittels schriftlicher Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen.
  5. Beschlüsse werden, soweit nicht andere Mehrheiten durch die Satzung oder das Gesetz zwingend vorgeschrieben werden, mit einfacher Mehrheit der durch Handzeichen abgegebenen Stimmen gefasst.
    Auf Antrag von mindestens zehn Stimmen sind Abstimmungen geheim durchzuführen; für Wahlen genügt eine Stimme. Mit einfacher Mehrheit gilt ein Beschluss als angenommen, bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorsitzende bestimmt den äußeren Rahmen der Mitgliederversammlung und leitet den Ablauf.

 


§ 8 (Der Vorstand)

 

 

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Leitung der Arbeit des Landesverbandes, die Koordination der Verbandsarbeit mit anderen Landesverbänden und dem Präsidium.
    Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist nach außen hin einzelvertretungsbefugt.
  2. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
  3. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf dieser Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  5. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister dürfen in dringenden Fällen über Einzelbeträge bis zu 50 € allein verfügen. Den Vorstandsmitgliedern stellt der Vorstand die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Mittel zur Verfügung. Sie haben über ihre Verwendung dem Vorstand in regelmäßigen Ab-ständen zu berichten. Der Schatzmeister führt die finanziellen Beschlüsse des Vorstandes aus und überwacht die Finanzen.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig

 

 

IV Weitere Vorschriften

 


§ 9

 

 

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Bundes-FDA entsprechend vorrangig.
  2. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 


V Übergangs- und Schlussvorschriften

 


§ 10 (Auflösung/Vereinsvermögen)

 

 

  1. Die Auflösung des FDA-Landesverbandes Brandenburg kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch das FDA-Präsidium einberufen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Berlin, Friedrichstraße 236, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf.

 


§ 11 (Ausführung der Satzung)

 


Der Vorstand des Landesverbandes ist berechtigt, Satzungsänderungen zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts und des Finanzamts vorzunehmen, ohne eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich darüber zu informieren.
Der Vorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Erfüllung dieser Satzung dienen.

 


§ 12 (Satzungsänderung)

 


Diese Neufassung der Satzung ist (auf der Grundlage der Gründungssatzung vom 20. Juli 1994 in Belzig, der Änderung vom 5. Juli 2008 in Steinhöfel sowie der Satzung des FDA-Bundesverbandes) von der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2009 in Storkow beschlossen worden. Sie wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen.

 

 


Storkow (Mark), den 18. Juli 2009

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© FDA-Brandenburg